EXW — Ab Werk
"Ab Werk" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer in seinen Räumlichkeiten (Fabrik, Lager usw.) oder an einem anderen benannten Ort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware nicht auf ein Abholfahrzeug verladen und muss die Ware nicht für die Ausfuhr abfertigen, sofern eine solche Abfertigung anwendbar ist. Der Käufer trägt alle Kosten und Risiken, die mit der Übernahme der Ware vom Standort des Verkäufers zum gewünschten Bestimmungsort verbunden sind. Dieser Begriff stellt die minimale Verpflichtung für den Verkäufer dar. Dieser Begriff sollte nicht verwendet werden, wenn der Käufer die Ausfuhrformalitäten nicht direkt oder indirekt durchführen kann. In solchen Fällen sollte der Begriff FCA verwendet werden.
A. PFLICHTEN DES VERKÄUFERS
- A.1 Bereitstellung der Ware vertragsgemäß: Der Verkäufer muss die Ware und die Handelsrechnung oder eine gleichwertige elektronische Nachricht gemäß Kaufvertrag zur Verfügung stellen sowie alle anderen vom Vertrag geforderten Konformitätsnachweise bereitstellen.
- A.2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten: Wenn anwendbar, muss der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen und auf dessen Risiko und Kosten jede Unterstützung bei der Beschaffung einer Ausfuhrlizenz oder einer anderen behördlichen Genehmigung leisten, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich ist.
- A.3 Beförderungs- und Versicherungsverträge: a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung. b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
- A.4 Lieferung: Der Verkäufer muss die Ware dem Käufer am benannten Lieferort zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung stellen. Wenn kein bestimmter Punkt innerhalb des benannten Lieferorts vereinbart wurde, kann der Verkäufer den Punkt auswählen, der seinem Zweck am besten entspricht.
- A.5 Gefahrübergang: Der Verkäufer muss vorbehaltlich der Bestimmungen von B.5 alle Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der Ware tragen, bis sie dem Käufer gemäß A.4 zur Verfügung gestellt wurden.
- A.6 Kostenteilung: Der Verkäufer muss vorbehaltlich der Bestimmungen von B.6 alle Kosten bezahlen, die mit der Ware verbunden sind, bis sie dem Käufer gemäß A.4 zur Verfügung gestellt wurden.
- A.7 Benachrichtigung des Käufers: Der Verkäufer muss dem Käufer ausreichend mitteilen, wann und wo die Ware zu seiner Verfügung gestellt wird.
- A.8 Liefernachweis/Dokumente: Keine Verpflichtung.
- A.9 Kontrolle – Verpackung – Kennzeichnung: Der Verkäufer muss die Kosten für die Kontrollvorgänge (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen, Zählen) zahlen, die erforderlich sind, um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer muss auf eigene Kosten die für den Transport der Ware erforderliche Verpackung bereitstellen, es sei denn, es ist in der betreffenden Branche üblich, die verkaufte Warenart unverpackt zu transportieren. Die Verpackung muss angemessen gekennzeichnet sein.
- A.10 Sonstige Verpflichtungen: Der Verkäufer muss dem Käufer auf dessen Verlangen und auf dessen Risiko und Kosten jede Unterstützung bei der Beschaffung von Dokumenten oder gleichwertigen elektronischen Nachrichten leisten, die im Lieferland und/oder Ursprungsland ausgestellt oder übermittelt wurden und die der Käufer für die Einfuhr der Ware und deren Durchgang durch ein beliebiges Land benötigen könnte. Der Verkäufer muss dem Käufer auf Verlangen die notwendigen Informationen zur Beschaffung einer Versicherung zur Verfügung stellen.
B. PFLICHTEN DES KÄUFERS
- B.1 Zahlung des Preises: Der Käufer muss den Preis gemäß Kaufvertrag zahlen.
- B.2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten: Der Käufer muss auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten jede Ausfuhr- und Einfuhrlizenz oder andere behördliche Genehmigung beschaffen und alle für die Ausfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten sowie für deren Einfuhr und Durchgang durch ein beliebiges Land erfüllen.
- B.3 Beförderungsverträge: Keine Verpflichtung.
- B.4 Abnahme der Ware: Der Käufer muss die Ware abnehmen, wenn sie ihm gemäß A.4 zur Verfügung gestellt wurde.
- B.5 Gefahrübergang: Der Käufer muss alle Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der Ware ab dem Zeitpunkt tragen, zu dem sie ihm gemäß A.4 zur Verfügung gestellt wurde. Wenn der Käufer die Mitteilung gemäß B.7 nicht macht, muss er alle Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der Ware ab dem vereinbarten Datum oder dem Ablauf der vereinbarten Frist für die Abnahme tragen, vorausgesetzt, dass die Ware ordnungsgemäß dem Vertrag zugeordnet wurde.
- B.6 Kostenteilung: Der Käufer muss alle Kosten bezahlen, die mit der Ware ab dem Zeitpunkt verbunden sind, zu dem sie ihm gemäß A.4 zur Verfügung gestellt wurde. Der Käufer muss alle zusätzlichen Kosten zahlen, die entweder dadurch entstehen, dass er die Ware nicht abgenommen hat, als sie ihm zur Verfügung gestellt wurde, oder dass er die entsprechende Mitteilung gemäß B.7 nicht gemacht hat, vorausgesetzt, dass die Ware ordnungsgemäß dem Vertrag zugeordnet wurde. Der Käufer muss alle Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben sowie die Kosten für die Durchführung von Zollformalitäten zahlen, die bei der Ausfuhr und Einfuhr der Ware und für deren Durchgang durch ein beliebiges Land zu zahlen sind. Der Käufer muss alle Kosten und Gebühren erstatten, die dem Verkäufer bei der Leistung von Unterstützung gemäß A.2 entstanden sind.
- B.7 Benachrichtigung des Verkäufers: Der Käufer muss, wann immer er berechtigt ist, den Zeitpunkt innerhalb einer vereinbarten Frist und/oder den Punkt der Abnahme innerhalb des benannten Ortes zu bestimmen, dem Verkäufer ausreichend Mitteilung davon machen.
- B.8 Liefernachweis/Dokumente: Der Käufer muss dem Verkäufer einen angemessenen Nachweis über die Abnahme der Ware zur Verfügung stellen.
- B.9 Warenkontrolle: Der Käufer muss die Kosten für jede Vorverschiffungskontrolle zahlen, außer wenn eine solche Kontrolle von den Behörden des Ausfuhrlandes vorgeschrieben ist.
- B.10 Sonstige Verpflichtungen: Der Käufer muss alle Kosten und Gebühren zahlen, die bei der Beschaffung der in A.10 genannten Dokumente oder gleichwertigen elektronischen Nachrichten anfallen, und diejenigen erstatten, die dem Verkäufer bei der Leistung seiner Unterstützung gemäß dieser Bestimmung entstanden sind.